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Verrechnungspreise
rechtssicher gestalten

Internationale Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen erfordern eine klare und gesetzeskonforme Preisgestaltung. Verrechnungspreise müssen nicht nur wirtschaftlich nachvollziehbar, sondern auch steuerlich belastbar dokumentiert sein. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen regelkonform zu strukturieren – und schaffen Transparenz gegenüber den Finanzbehörden.

Verrechnungspreise im internationalen Kontext rechtssicher managen

Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen im In- und Ausland stehen zunehmend im Fokus der Finanzbehörden. Verrechnungspreise müssen so gestaltet werden, dass sie dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen – das heißt: Sie müssen so kalkuliert sein, wie es auch unter unabhängigen Dritten der Fall wäre. Diese Anforderungen betreffen sowohl Tochtergesellschaften als auch Betriebsstätten. Neben der richtigen Preisermittlung sind eine sorgfältige Dokumentation und ein tiefes Verständnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen entscheidend, um Risiken wie Steuernachzahlungen oder Strafzinsen zu vermeiden. Wir beraten Sie umfassend und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine tragfähige und revisionssichere Verrechnungspreisstrategie.

Unser Leistungsangebot zu Verrechnungspreisen

  • Entwicklung oder Prüfung von Verrechnungspreisdokumentationen und Methodenwahl
  • Koordination und Abstimmung mit Berufskollegen aus den betroffenen Ländern
  • Umsetzung von Verrechnungspreissystemen in steuerlicher und rechtlicher Hinsicht

Verrechnungspreise sind bei allen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen unter Beachtung des Fremdvergleichs zu bemessen. Dieser besagt, dass miteinander verbundene Unternehmen Geschäfte miteinander zu solchen Konditionen eingehen müssen, wie sie auch untereinander fremden Dritten gewählt werden würden („Dealing-at-Arm’s-Length“). Betroffen sind damit nicht nur Warenlieferungen, sondern jeglicher Leistungsaustausch, wie Dienstleistungen, Finanzierungen, die Überlassung von Marken, Patente und Know-how als auch Personalentsendungen, etc.

Der Fremdvergleich kann durch unterschiedliche Methoden eingehalten werden, die die Finanzbehörden für die unterschiedlichsten Arten des Leistungsaustausches vorsehen. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene haben sich grundsätzlich fünf Verrechnungspreismethoden zur Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Vergütung für den Austausch konzerninterner Waren und Dienstleistungen etabliert:

  • Preisvergleichsmethode
  • Wiederverkaufspreismethode
  • Kostenaufschlagsmethode
  • Gewinnaufteilungsmethode
  • Nettomargenmethode

Diese Methoden sind nach internationaler und deutscher Betrachtung jeweils geschäftsvorfallbezogen. Das Gegenteil wäre die Anwendung der Methoden auf das Gesamtergebnis einer Gesellschaft, das sich aus verschiedenen und durchaus unterschiedlichen Transaktionen zusammensetzen könnte. Diese werden – entgegen der OECD-Richtlinie – in einigen Ländern noch akzeptiert z. B. in den USA.

Die Prüfung von grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen, die Wahl der richtigen Methode und die Einhaltung des Fremdvergleichs ist bei bestehenden Auslandsbeteiligungen im Rahmen von steuerlicher Betriebsprüfungen stark in den Fokus der Betriebsprüfer gerückt. Die Missachtung dieser Grundsätze führt bei Aufdeckung durch die Betriebsprüfung zu steuerlichen Korrekturen der angesetzten Verrechnungspreise. Dies kann zur Erhöhung eines steuerpflichtigen Gewinns in Deutschland führen, der nicht automatisch bei der ausländischen Gesellschaft gewinnmindernd korrigiert wird. Wenngleich die Betriebsprüfung grundsätzlich die Beweislast für die Nichteinhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes trägt, bestehen umfangreichen Dokumentationspflichten, aufgeteilt in eine Sachverhaltsdokumentation und eine Angemessenheitsdokumentation.

Die Verrechnungspreisdokumentation ist einer Betriebsprüfung innerhalb von 60 Tagen, im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen innerhalb von 30 Tagen vorzulegen. Wird der Betriebsprüfung keine oder eine nicht verwertbare Dokumentation vorgelegt, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die die Verrechnungspreisbildung ordnungsgemäß ist. Dem Betriebsprüfer wird für diesen Fall eine erweiterte Schätzungsbefugnis eingeräumt und es erfolgt eine zwingende Festsetzung von Zuschlägen. Es ist daher zu empfehlen, mit der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation nicht auf die Betriebsprüfung zu warten, sondern bei Leistungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen oder Betriebsstätten im Ausland von Anfang an auf eine ordnungsgemäße Preisbestimmung der Leistungsbeziehungen und deren Dokumentation zu setzen.

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