{"id":2507,"date":"2020-01-17T10:12:36","date_gmt":"2020-01-17T09:12:36","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/aus-unserem-spezialgebiet-internationales-steuerrecht-neues-aussensteuergesetz-ab-2020\/"},"modified":"2020-01-17T10:12:36","modified_gmt":"2020-01-17T09:12:36","slug":"aus-unserem-spezialgebiet-internationales-steuerrecht-neues-aussensteuergesetz-ab-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/pl\/aus-unserem-spezialgebiet-internationales-steuerrecht-neues-aussensteuergesetz-ab-2020\/","title":{"rendered":"Aus unserem Spezialgebiet Internationales Steuerrecht: Neues Au\u00dfensteuergesetz ab 2020"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesetzentwurf zum Au\u00dfensteuergesetz 2019 nicht mehr verabschiedet<\/strong><\/p>\n<p>Der deutsche Steuergesetzgeber hatte beabsichtigt, uns ein neues Au\u00dfensteuergesetz bereits unter den Weihnachtsbaum zu legen und welches dann am 01.01.2020 in Kraft treten sollte. Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 10. Dezember 2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) ver\u00f6ffentlicht. Der Entwurf sollte dann am 18.12.2019 in der letzten Kabinettssitzung 2019 verabschiedet werden, wurde jedoch kurzfristig von der Tagesordnung der Kabinettssitzung genommen. Es wird aber damit gerechnet, dass das Gesetzgebungsverfahren gleich zu Beginn des Jahres 2020 wiederaufgenommen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Da einige der geplanten Gesetzes\u00e4nderungen eine durchaus grundlegende Reformierung des deutschen Au\u00dfensteuerrechts darstellen, lohnt sich bereits vor der endg\u00fcltigen Verabschiedung des Gesetzes ein Blick auf die geplanten \u00c4nderungen des Au\u00dfensteuergesetzes zu werfen und insbesondere sich Gedanken \u00fcber den Zeitpunkt des in Krafttretens zu machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Reform der Hinzurechnungsbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Reform der Hinzurechnungsbesteuerung werden erhebliche \u00c4nderungen vorgesehen:<\/p>\n<ul>\n<li>Qualifizierende Beteiligung statt Inl\u00e4nderbeherrschung<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es kommt zuk\u00fcnftig auf eine \u201eBeherrschung\u2033 der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft durch einen unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen an. Eine Beherrschung ist nach dem neuen Konzept gegeben, wenn dem inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% (1) der Stimmrechte oder (2) der Anteile am Nennkapital oder (3) des Gewinns oder des Liquidationserl\u00f6ses, allein oder zusammen mit sog. nahestehenden Personen zusteht. Wegen der Ausdehnung auf mittelbare Beherrschungsverh\u00e4ltnisse entf\u00e4llt der Bedarf f\u00fcr eine Regelung zu nachgeschalteten Zwischengesellschaften (bisher \u00a7 14 AStG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Weiterhin Aktivkatalog<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ungeachtet des in der ATAD eigentlich vorgesehenen Passivkatalogs, soll es im AStG im Grundsatz bei einem positiven Katalog aktiver Eink\u00fcnfte bleiben. Wichtig wird hier zuk\u00fcnftig, dass Portfoliodividenden nach dem Entwurf keine aktiven Eink\u00fcnfte sind. Gleiches gilt f\u00fcr eine im Ausland nicht korrigierte verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften geh\u00f6ren aber grunds\u00e4tzlich weiter zu den aktiven Eink\u00fcnften.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Versch\u00e4rfung der Escape-Klausel<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Anforderungen der Escape-Klausel werden auch im EU-Fall versch\u00e4rft, in dem auf eine \u201ewesentliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit\u2033 der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft abgestellt wird, die durch hinreichend qualifiziertes Personal selbst\u00e4ndig und eigenverantwortlich ausge\u00fcbt werden muss. Eine Auslagerung an Dritte kann dabei sch\u00e4dlich sein. Daher wird zuk\u00fcnftig die Schaffung von deutlich mehr Substanz im anderen Land notwendig werden &#8211; auch in EU-F\u00e4llen -, um eine Hinzurechnungsbesteuerung rechtssicher zu vermeiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Niedrigsteuergrenze unver\u00e4ndert<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Entwurf enth\u00e4lt trotz von vielen Seiten ge\u00e4u\u00dferter Kritik keine Anpassung des allgemein als zu hoch angesehenen Grenze von 25% f\u00fcr die Annahme einer Niedrigbesteuerung. Die erhoffte und geforderte deutliche Absenkung ist damit bisher leider ausgeblieben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Volle Steuerpflicht der Ertr\u00e4ge<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Hinzurechnungsbetrag wird grunds\u00e4tzlich wie eine Dividende behandelt, ist jedoch voll steuerpflichtig (\u00a7 3 Nr. 40 S. 1 d EStG bzw. \u00a7 8b KStG findet keine Anwendung!). Bei Anlegern, die die Anteile im Privatverm\u00f6gen halten, unterliegen die Eink\u00fcnfte dem pers\u00f6nlichen Einkommensteuersatz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Hinzurechnungsbetrag soll zuk\u00fcnftig immer im Wege des Betriebsverm\u00f6gensvergleichs ermittelt werden. Die in der Praxis auch aus Vereinfachungsgr\u00fcnden &#8211; nicht selten genutzte M\u00f6glichkeit der Ermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung entf\u00e4llt zuk\u00fcnftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>K\u00fcrzungsbetrag bei Gewinnaussch\u00fcttungen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Fall von Aussch\u00fcttungen der Zwischengesellschaft k\u00f6nnen die Hinzurechnungsbetr\u00e4ge bei der Summe der Eink\u00fcnfte gek\u00fcrzt werden.\u00a0 Zudem wird eine Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuer auf Gewinnaussch\u00fcttungen in bestimmten F\u00e4llen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Vorrang der Investmentbesteuerung entf\u00e4llt<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Vorrang der Regelungen des Investmentsteuergesetzes vor dem Au\u00dfensteuergesetz wird aufgehoben (bisher \u00a7 7 Abs. 7 AStG). Damit unterliegen Fondsinvestments \u2013 anders als bisher \u2013 potentiell der Hinzurechnungsbesteuerung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Reform der Entstrickungs-\/Wegzugsbesteuerung <\/strong><\/p>\n<p>Die Entstrickungs- beziehungsweise Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich wird deutlich versch\u00e4rft:<\/p>\n<ul>\n<li>Realisationstatbest\u00e4nde<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erfasst sind weiterhin bestimmte Realisationstatbest\u00e4nde im Hinblick auf Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatverm\u00f6gen, die zu einem Wegfall bzw. Beschr\u00e4nkung des deutschen Besteuerungsrechts f\u00fchren. Hierzu z\u00e4hlen neben dem Wegzug die unentgeltliche \u00dcbertragung auf nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Personen, sowie anderweitige Beschr\u00e4nkungen des deutschen Besteuerungsrechts (z.B. Wechsel der Ans\u00e4ssigkeit f\u00fcr Abkommenszwecke).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Pers\u00f6nlicher Anwendungsbereich<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich f\u00fcr die Hinzurechnungsbesteuerung wird jedoch deutlich erweitert: k\u00fcnftig sind hiervon nat\u00fcrliche Personen erfasst, die insgesamt sieben Jahre (bisher zehn) in Deutschland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig waren. Hierbei wird jedoch der Betrachtungszeitraum auf zw\u00f6lf Jahre vor Wegzug begrenzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Erweiterung der R\u00fcckkehrregelung<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die R\u00fcckkehrregelung, nach der die Steuerpflicht bei Wiederbegr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt, wird ebenfalls erweitert. K\u00fcnftig betr\u00e4gt der R\u00fcckzugszeitraum f\u00fcr den nachtr\u00e4glichen Wegfall der Steuerpflicht sieben Jahre (statt bisher f\u00fcnf). Hierbei ist eine einmalige Verl\u00e4ngerung um weitere f\u00fcnf Jahre auf insgesamt zw\u00f6lf Jahre m\u00f6glich. Anders als bisher ist f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung des R\u00fcckzugszeitraumes eine Glaubhaftmachung der R\u00fcckkehrabsicht bzw. des Vorliegens beruflicher Gr\u00fcnde f\u00fcr die Abwesenheit nicht mehr erforderlich. Es gen\u00fcgt lediglich die Absicht zur R\u00fcckkehr und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr diese. F\u00fcr die Anwendung der Regelung ist jedoch die Einhaltung bestimmter \u201eBehaltensregelungen\u2033 erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Wegfall der zinslosen Stundung im EU\/EWR-Staaten-Fall<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die M\u00f6glichkeit zur zinslosen Stundung der Steuer bis zum Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Ver\u00e4u\u00dferung bei Wegzug in einen EU\/EWR Staat entf\u00e4llt k\u00fcnftig. Stattdessen wird eine einheitliche Stundungsm\u00f6glichkeit eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anpassungen beim Fremdvergleichsgrundsatz <\/strong><\/p>\n<p>Daneben sieht der Entwurf zahlreiche Anpassungen\/Versch\u00e4rfungen im Bereich der Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen und der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes vor, die wir in einem eigenen PBS-BLOG noch gesondert erl\u00e4utern m\u00f6chten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Inkrafttreten r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2020?<\/strong><\/p>\n<p>Bisher war ein Inkrafttreten bereits zum 1. Januar 2020 vorgesehen, was bei einer sp\u00e4teren Verabschiedung nun nur noch mit r\u00fcckwirkender Kraft m\u00f6glich ist. Ob hieran festgehalten wird, ist derzeit unklar, insbesondere im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung und damit verbundenen Unsicherheiten erscheint dies doch bedenklich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>PBS-Fazit: <\/strong><\/p>\n<p>Es ist die erwartete und sehr weitgehende Reform des deutschen Au\u00dfensteuergesetzes. Insbesondere auf dem Gebiet der Hinzurechnungsbesteuerung sind erhebliche \u00c4nderungen vorgesehen. Es bleibt daher zu hoffen, dass durch die Nichtverabschiedung 2019 noch einige \u00c4nderungen des Entwurfes vorgenommen, sozusagen eine \u201eReform der Reform\u2033, welche die zahlreichen Kritikpunkte ber\u00fccksichtigt. Zudem ist zu hoffen, dass eine R\u00fcckwirkung zum 01.01.2020 nicht kommt, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.<\/p>\n<p>Gern halten wir Sie \u00fcber die laufende Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens und die endg\u00fcltige Fassung auf dem Laufenden.<\/p>\n<p>Mehr zu unserem Spezialgebiet \u201eInternationale Steuerberatung\u201c finden Sie <a href=\"https:\/\/pb-steuern.de\/spezialgebiete\/internationales-steuerrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzentwurf zum Au\u00dfensteuergesetz 2019 nicht mehr verabschiedet Der deutsche Steuergesetzgeber hatte beabsichtigt, uns ein neues Au\u00dfensteuergesetz bereits unter den Weihnachtsbaum zu legen und welches dann am 01.01.2020 in Kraft treten sollte. Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 10. Dezember 2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) ver\u00f6ffentlicht. 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