{"id":2451,"date":"2019-11-18T11:00:42","date_gmt":"2019-11-18T10:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/abschaffung-des-solidaritaetszuschlags-ab-2021-oder-doch-nicht\/"},"modified":"2025-05-23T10:50:09","modified_gmt":"2025-05-23T08:50:09","slug":"abschaffung-des-solidaritaetszuschlags-ab-2021-oder-doch-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/pl\/abschaffung-des-solidaritaetszuschlags-ab-2021-oder-doch-nicht\/","title":{"rendered":"Abschaffung des Solidarit\u00e4tszuschlags ab 2021 oder doch nicht?"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 beschlossen. Es sieht vor, die Freigrenze beim Solidarit\u00e4tszuschlag &#8222;in einem ersten Entlastungsschritt&#8220; ab dem Jahr 2021 deutlich anzuheben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anhebung der Freigrenze und Einf\u00fchrung einer Milderungszone<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Einf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags wurde f\u00fcr einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze festgelegt, bis zu welcher der Solidarit\u00e4tszuschlag nicht erhoben wird. Diese Freigrenze wird nunmehr auf <strong>16.956 EUR \/ 33.912 EUR (Einzel-\/Zusammenveranlagung)<\/strong> angehoben. Eingef\u00fchrt werden soll zudem eine sogenannte Milderungszone: Diese beginnt ab der Freigrenze und geht bis zu einer Einkommensteuerschuld von 31.528 Euro in der Einzelveranlagung. Sie verhindert Belastungsspr\u00fcnge, denn w\u00fcrde die Einkommensteuerschuld nur wenige Euro \u00fcber der festgelegten Freigrenze liegen, m\u00fcsste der Steuerzahler sonst den kompletten 5,5-prozentigen Solidarit\u00e4tszuschlag zahlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Welche Einkommen sind betroffen?<\/strong><\/p>\n<p>Bei unverheirateten Steuerpflichtigen (Einzelveranlagung) ohne Kinder entf\u00e4llt der Solidarit\u00e4tszuschlag bis zu einem Einkommen von \u20ac 73.000,00. Die Milderungszone geht bis zu einem Einkommen bis \u20ac 109.000,00. Bei einer Zusammenveranlagung gelten die doppelten Werte bezogen auf das gemeinsame Einkommen.<\/p>\n<p>Wer mit seinem Einkommen \u00fcber diesen Grenzen liegt, zahlt den Solidarit\u00e4tszuschlag in der H\u00f6he wie bislang auch weiter. Diese Ungleichbehandlung wird bereits jetzt von vielen Experten als verfassungswidrig angesehene.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Welche Einsparung kommt jetzt im Portmonee an?<\/strong><\/p>\n<p>Niedrige Einkommen profitieren von der Neuregelung nicht, da diese den Solidarit\u00e4tszuschlag ohnehin nicht zahlen mussten. F\u00fcr die betroffene Gruppe von Steuerpflichtigen kann die Ersparnis von \u20ac 100,00 bis zu \u20ac 900,00 j\u00e4hrlich betragen, je nach Einkommen.<\/p>\n<p>Die Frankfurter Allgemeine hat hier eine Tablelle mit verschiedenen Berechnungen erstellt:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-medium\" src=\"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/wp-content\/uploads\/jaehrliche-entlastungen-aus.png\" alt=\"J\u00e4hrliche Entlastung aus dem Wegfall des Solidarit\u00e4tszuschlags\" width=\"960\" height=\"654\" \/><\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/finanzen\/soli-abbau-spart-bis-zu-900-euro-je-steuerzahler-16327106.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer nofollow\">https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/finanzen\/soli-abbau-spart-bis-zu-900-euro-je-steuerzahler-16327106.html<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anwendungsregelung: Entlastung erst ab 2021<\/strong><\/p>\n<p>Die erstmalige Anwendung der angehobenen Freigrenze gilt im Veranlagungsverfahren erst ab 2021.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Keine Entlastung f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p>Auch f\u00fcr Steuerpflichtige mit Kapitalertr\u00e4gen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug. Hier zieht die Bank neben der 25-prozentigen Abgeltungssteuer weiterhin 5,5 Prozent Solidarit\u00e4tszuschlag ab, sobald der Sparerpauschbetrag von \u20ac 801,00 \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Keine \u00c4nderung beim Solidarit\u00e4tszuschlag auf K\u00f6rperschaftsteuer <\/strong><\/p>\n<p>Auf die K\u00f6rperschaftsteuer wird der Solidarit\u00e4tszuschlag weiterhin wie bisher erhoben! Hier ist also erstmal keine Abschaffung und Entlastung der Unternehmen zu erwarten. Ob diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig ist, bleibt unklar<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>PBS-Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Von einer vollst\u00e4ndigen Abschaffung des Solidarit\u00e4tszuschlages kann keine Rede sein. Es ist vielmehr ein gesetzgeberischer Flickenteppich, der viele Ausnahmen \u00fcbrigl\u00e4sst, in denen der Solidarit\u00e4tszuschlag weiter erhoben wird.\u00a0 Ob diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig ist, bleibt unklar und ist bereits heftig umstritten. Letztendlich wird auch hier das Bundesverfassungsgericht am Ende \u00fcber diese steuerliche Gesetzgebung das letzte Wort haben. Es bleibt also dabei, wer ab 2021 den Solidarit\u00e4tszuschlag noch zahlen muss, sollte Einspruch hiergegen einlegen und die Urteile aus Karlsruhe abwarten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundestag hat am 14.11.2019 das Gesetz zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 beschlossen. 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