{"id":2402,"date":"2019-10-29T13:51:04","date_gmt":"2019-10-29T12:51:04","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/aenderung-des-grunderwerbsteuergesetzes-zur-einschraenkung-sogenannter-share-deals-verzoegert-sich-voraussichtlich-ueber-den-01-01-2020-hinaus\/"},"modified":"2019-10-29T13:51:04","modified_gmt":"2019-10-29T12:51:04","slug":"aenderung-des-grunderwerbsteuergesetzes-zur-einschraenkung-sogenannter-share-deals-verzoegert-sich-voraussichtlich-ueber-den-01-01-2020-hinaus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/pl\/aenderung-des-grunderwerbsteuergesetzes-zur-einschraenkung-sogenannter-share-deals-verzoegert-sich-voraussichtlich-ueber-den-01-01-2020-hinaus\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Einschr\u00e4nkung sogenannter \u201eShare-deals\u201c verz\u00f6gert sich voraussichtlich \u00fcber den 01.01.2020 hinaus!"},"content":{"rendered":"<p>Um Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht unattraktiver zu machen, wurde am 31.7.2019 der Gesetzentwurf zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen und sollte zum 01.01.2020 auch in Kraft treten. Die Parteien der Gro\u00dfen Koalition teilten am 24.10.2019 mit, dass der Entwurf doch noch n\u00e4her gepr\u00fcft werden m\u00fcsse. Die Koalitionsfraktionen verschieben daher die Reform &#8211; \u00a0allerdings nur auf das erste Halbjahr 2020.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die wesentlichen \u00c4nderungen im \u00dcberblick:<\/strong><\/p>\n<p>Der Entwurf des neuen Gesetzes enth\u00e4lt insbesondere Neuregelungen zur lang diskutierten Versch\u00e4rfung der Besteuerung von sogenannten Share Deals in der Grunderwerbsteuer:<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Absenkung der 95 Prozent-Grenze in den Erg\u00e4nzungstatbest\u00e4nden auf 90 Prozent<\/strong><\/p>\n<p>Nach bisheriger Rechtslage k\u00f6nnen die Erg\u00e4nzungstatbest\u00e4nde durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung dadurch umgangen werden, dass nur 94,9 Prozent der Anteile an der Personen- oder Kapitalgesellschaft \u00fcbertragen werden und im Falle des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG eine Aufstockung auf 100 Prozent erst nach Ablauf von 5 Jahren erfolgt. Ebenso konnte die Grunderwerbsteuer durch entsprechende Gestaltungen dann vermieden werden, wenn Anteile von geringer H\u00f6he (5,1 Prozent oder mehr) nicht nur zur\u00fcckbehalten, sondern auf fremde Personen \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent sowie die Verl\u00e4ngerung der Frist von 5 auf 10 Jahre will der Gesetzgeber die Gestaltungsspielr\u00e4ume verengen und damit die Vermeidung der Steuer durch die viel genutzten Gestaltungsm\u00f6glichkeiten einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung eines neuen Erg\u00e4nzungstatbestands zur Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem bisherigen Gesetz wurde bei einem Gesellschafterwechsel an Personengesellschaften mit inl\u00e4ndischem Grundbesitz in H\u00f6he von mindestens 90 Prozent innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren die \u00dcbertragung der inl\u00e4ndischen Gesellschaftsgrundst\u00fccke von der Personengesellschaft auf die Personengesellschaft in &#8222;neuer Zusammensetzung\u201c fingiert.<\/p>\n<p>Eine neue Vorschrift des \u00a7 1 Absatz 2b GrEStG soll nach dem Gesetzesentwurf aus Gr\u00fcnden der Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen auch \u00dcbertragungen von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften mit inl\u00e4ndischem Grundbesitz erfassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ansatz des erbschaftsteuerlichen Grundst\u00fcckswerts bei Ver\u00e4u\u00dferungen in Umwandlungsf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>Eine Neuregelung ist auch bei der anzuwendenden Bemessungsgrundlage bei Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen im R\u00fcckwirkungszeitraum nach Umwandlungssteuergesetz geplant. Grunds\u00e4tzlich kommt derzeit bei Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn dieser deutlich unterhalb des Verkehrswertes liegt. Im Rahmen von Umstrukturierungen konnte dies bislang unter der geltenden Rechtslage zur Minimierung der Grunderwerbsteuer genutzt werden. Der neue Gesetzentwurf sieht nun in bestimmten F\u00e4llen einen Mindest-Ansatz in H\u00f6he der nach den erbschaftsteuerlichen Grundst\u00fccksbewertungsverfahren ermittelten Grundst\u00fcckswert als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>PBS-Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>\u201eAufgeschoben ist nicht aufgehoben\u201c!<\/p>\n<p>Die angek\u00fcndigte zeitliche Verz\u00f6gerung bietet nun etwas mehr zeitlichen Spielraum, bis zum in Kraft treten des neuen Gesetzes ggf. noch Ver\u00e4nderungen am Gesellschafterbestand an Gesellschaften mit inl\u00e4ndischem Grundbesitz nach der heutigen Gesetzeslage herbeizuf\u00fchren. Eine grundlegende Ver\u00e4nderung des Gesetzesentwurfes ist aber durch die angek\u00fcndigte Verz\u00f6gerung bislang nicht zu erwarten. Die vielgereist geforderte Ausnahmeregelung f\u00fcr Umstrukturierungen in Konzernstrukturen oder Unternehmensgruppen bleibt weiterhin nicht in Sicht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht unattraktiver zu machen, wurde am 31.7.2019 der Gesetzentwurf zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen und sollte zum 01.01.2020 auch in Kraft treten. Die Parteien der Gro\u00dfen Koalition teilten am 24.10.2019 mit, dass der Entwurf doch noch n\u00e4her gepr\u00fcft werden m\u00fcsse. 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