{"id":2389,"date":"2019-09-19T13:41:00","date_gmt":"2019-09-19T11:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/steuerliche-behandlung-von-registrierkassen-aufschiebung-der-verschaerfungen-ab-2020-und-bfh-urteil-zu-den-folgen-einer-fehlerhaften-registrierkasse-bei-einnahmen-ueberschussrechnungen\/"},"modified":"2019-09-19T13:41:00","modified_gmt":"2019-09-19T11:41:00","slug":"steuerliche-behandlung-von-registrierkassen-aufschiebung-der-verschaerfungen-ab-2020-und-bfh-urteil-zu-den-folgen-einer-fehlerhaften-registrierkasse-bei-einnahmen-ueberschussrechnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/pl\/steuerliche-behandlung-von-registrierkassen-aufschiebung-der-verschaerfungen-ab-2020-und-bfh-urteil-zu-den-folgen-einer-fehlerhaften-registrierkasse-bei-einnahmen-ueberschussrechnungen\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung von Registrierkassen: Aufschiebung der Versch\u00e4rfungen ab 2020 und BFH-Urteil zu den Folgen einer fehlerhaften Registrierkasse bei Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen"},"content":{"rendered":"<h3>Aufschiebung der Versch\u00e4rfungen ab 2020 &#8211; \u00dcbergangsregelung f\u00fcr technische Sicherheitseinrichtungen durch BMF-Schreiben vom 06.11.2019<\/h3>\n<p>Bund und L\u00e4nderfinanzverwaltungen haben nach einem Bericht der IHK am 25.09.2019 auf der Referatsleitersitzung eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen. Hierzu hat das BMF nun am 06.11.2019 ein entsprechendes BMF-Schreiben mit einer bundesweiten Nichtbeanstandungsregelung ver\u00f6ffentlicht. Bis zur Umsetzung einer fl\u00e4chendeckenden Aufr\u00fcstung elektronischer Aufzeichnungssysteme wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme &#8211; l\u00e4ngstens bis zum 30.9.2020 &#8211; noch nicht \u00fcber eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verf\u00fcgen. Es wird au\u00dferdem darauf hingewiesen, dass die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung f\u00fcr Kassensysteme bis zur Einrichtung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, f\u00fcr den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung findet.\u00a0<\/p>\n<p>Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen und Kassensystemen sind ab dem 01.01.2020 aufgrund der Neuregelung in \u00a7 146a der Abgabenordnung verpflichtet, Ihre Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszur\u00fcsten. Da zurzeit jedoch noch keine zertifizierten Sicherheitsl\u00f6sungen am Markt erh\u00e4ltlich sind, ist absehbar, dass eine fl\u00e4chendeckende Ausstattung bis zum 01.01.2020 nicht mehr m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Zugleich wurde vereinbart, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen erst bei Verf\u00fcgbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen m\u00fcssen.<\/p>\n<h3>PBS-Fazit<\/h3>\n<p>Aufgeschoben hei\u00dft nicht aufgehoben! Nutzer von elektronischen Kassensystemen sollten trotz der Nichtaufgriffsregelung an bisherigen Ma\u00dfnahmen festhalten und m\u00f6glichst schnell eine Implementierung der gesetzlichen Versch\u00e4rfungen in technischer Sicht umsetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf die \u00dcbergangsregelung f\u00fcr alte Kassensysteme bis 2022: Hiernach darf bei solchen Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, eine weitere Verwendung bis zum 31.12.2022 zul\u00e4ssigerweise erfolgen, wenn die Kasse zwar den aktuellen Anforderungen entspricht, aber baubedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherungseinrichtung aufr\u00fcstbar ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>BFH-Urteil zu den Folgen einer fehlerhaften Registrierkasse \u2013 Hinzusch\u00e4tzungen bei Einnahmen-\u00dcberschussrechnungen<\/h3>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.08.2019 entschieden, dass zu einer Erfassung der Bareinnahmen die t\u00e4gliche Erstellung eines Tagesendsummenbons erforderlich ist und zwar auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung.<\/p>\n<p>Weisen diese Bons keine Stornierungen aus, so liegt ein schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor. Folglich berechtigt dieser Fehler zu einer Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlage nach amtlichen Richtsatzsch\u00e4tzung. Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte das Finanzamt (FA) fest, dass die elektronische Registrierkasse so eingestellt worden war, dass die Tageseinnahmen durch Retouren gemindert werden konnten, ohne dass dies auf dem Tagesendsummenbon ausgewiesen wurde. Der Steuerpflichtige gab ferner an, dass sein Betrieb t\u00e4glich ge\u00f6ffnet gewesen war, wobei er lediglich 149 Tagesendsummenbons vorgelegt hat.<\/p>\n<p>Daraufhin verneinte das Finanzamt (FA) die formelle Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Aufzeichnungen und sch\u00e4tzte unter Ber\u00fccksichtigung der amtlichen Richtsatzsammlung und der betrieblichen Verh\u00e4ltnisse einen Betrag von 50.000 \u20ac hinzu. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg best\u00e4tigte die Sichtweise des FA und f\u00fchrte insbesondere an, dass bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse f\u00fcr eine hinreichende Gewissheit \u00fcber die Vollst\u00e4ndigkeit der in den Bons aufgezeichneten Einnahmen Sorge zu tragen ist. Dies ist nicht gegeben, da Retouren und Stornierungen nicht gesondert ausgewiesen sind. Der in Revision angerufene BFH best\u00e4tigte das Urteil des FG und wies die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Kann der Steuerpflichtige keine ordnungsgem\u00e4\u00dfen B\u00fccher oder Aufzeichnungen vorlegen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, so ist die Besteuerungsgrundlage zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere dann, wenn sowohl die Buchf\u00fchrung als auch die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden oder wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit, aber auch f\u00fcr die Unvollst\u00e4ndigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen bestehen.<\/p>\n<h3>PBS-Fazit<\/h3>\n<p>Die Einrichtung und Durchf\u00fchrung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buchhaltung ist gerade beim Einsatz von Kassensystemen wichtig. Findet die Betriebspr\u00fcfung hier Fehler, \u00f6ffnet sich das Tor f\u00fcr die Hinzusch\u00e4tzung von Einnahmen durch das Finanzamt. Eine Hinzusch\u00e4tzung ist dann zul\u00e4ssig und geboten, wenn aufgrund einer Verletzung der formellen Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenf\u00fchrung keine Gew\u00e4hr f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit der Erfassung der Bareinnahmen geboten wird. Dies gilt aber nur f\u00fcr generelle bzw. systematische Fehler der Kassenf\u00fchrung. Die Feststellung einzelner Verst\u00f6\u00dfe bei der Kassenf\u00fchrung an sich, sollten zun\u00e4chst punktuell berichtigt werden und pauschalen Hinzusch\u00e4tzungen durch das Finanzamt m\u00fcssen nicht immer und grunds\u00e4tzlich hingenommen werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufschiebung der Versch\u00e4rfungen ab 2020 &#8211; \u00dcbergangsregelung f\u00fcr technische Sicherheitseinrichtungen durch BMF-Schreiben vom 06.11.2019 Bund und L\u00e4nderfinanzverwaltungen haben nach einem Bericht der IHK am 25.09.2019 auf der Referatsleitersitzung eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen. 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