{"id":2455,"date":"2019-11-18T12:46:27","date_gmt":"2019-11-18T11:46:27","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/fuer-grenzgaenger-und-expatriates-abruf-der-elektronischen-lohnsteuerabzugsmerkmale-im-elstam-verfahren-fuer-beschraenkt-einkommensteuerpflichtige-arbeitnehmer-ab-dem-1-januar-2020-moeglich-und-erfo\/"},"modified":"2019-11-18T12:46:27","modified_gmt":"2019-11-18T11:46:27","slug":"fuer-grenzgaenger-und-expatriates-abruf-der-elektronischen-lohnsteuerabzugsmerkmale-im-elstam-verfahren-fuer-beschraenkt-einkommensteuerpflichtige-arbeitnehmer-ab-dem-1-januar-2020-moeglich-und-erfo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/nl\/fuer-grenzgaenger-und-expatriates-abruf-der-elektronischen-lohnsteuerabzugsmerkmale-im-elstam-verfahren-fuer-beschraenkt-einkommensteuerpflichtige-arbeitnehmer-ab-dem-1-januar-2020-moeglich-und-erfo\/","title":{"rendered":"F\u00fcr Grenzg\u00e4nger und Expatriates: Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren f\u00fcr beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020 m\u00f6glich und erforderlich."},"content":{"rendered":"<p>Was bislang nur bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Deutschland technisch m\u00f6glich und gesetzlich vorgeschrieben war, gilt ab dem 01.01.2020 auf f\u00fcr Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland, die einem in Deutschland steuerpflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nachgehen. Betroffen von dieser Regelung sind also vor allem sogenannte Grenzg\u00e4nger und Grenzarbeiter, die t\u00e4glich \u00fcber die Landesgrenze zur Arbeitsstelle in Deutschland pendeln. Aber auch Expatriates, die nur vor\u00fcbergehend in Deutschland t\u00e4tig werden und hierzu keine Wohnung nehmen, sind betroffen. Mit Schreiben vom 08.11.2019 hat das Bundesfinanzmisterium hierzu Stellung bezogen und die anderslautenden Regelungen aus dem BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137) teilweise aufgehoben.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Voraussetzung zum Arbeitgeberabruf<\/strong><\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Teilnahme von beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer durch das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt des Arbeitgebers, die auch Arbeitgeber beantragen kann, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollm\u00e4chtigt hat. Wurde dem beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt diese auf Anfrage mit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren f\u00fcr bestimmte beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige<\/strong><\/p>\n<p>Leider funktioniert die Teilnahme am ELStAM-Verfahren noch nicht f\u00fcr alle beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Der Abruf kann nicht erfolgen, wenn ein Freibetrag im Sinne des \u00a7 39a EStG f\u00fcr den Arbeitnehmer zu ber\u00fccksichtigen ist. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird.\u00a0 In diesen F\u00e4llen und auch f\u00fcr Arbeitnehmer, die erweitert unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach \u00a7 1 Absatz 3 EStG auf Antrag wie unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren.\u00a0 \u00a0<\/p>\n<p><strong>PBS-Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht sollten die Steueridentifikationsnummern rechtzeitig beantragt werden, um die Gehaltsabrechnungen bereits ab Januar 2020 reibungslos auf das ELStAM-Verfahren umstellen zu k\u00f6nnen. Dies kann auch der Arbeitgeber zentral f\u00fcr alle betroffenen Arbeitnehmer vornehmen. F\u00fcr die Gruppen von beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen, bei denen das Verfahren noch nicht eingesetzt werden bleibt \u201ealles beim Alten\u201c und zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hier m\u00f6glichst schnell auch auf den elektronischen Abruf umstellen wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was bislang nur bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Deutschland technisch m\u00f6glich und gesetzlich vorgeschrieben war, gilt ab dem 01.01.2020 auf f\u00fcr Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland, die einem in Deutschland steuerpflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nachgehen. 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