{"id":2372,"date":"2019-07-03T09:46:13","date_gmt":"2019-07-03T07:46:13","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/quickfixes-zur-umsatzsteuer-die-deutsche-steuergesetzgebung-reagiert-auf-europaeische-vorgaben-zur-vereinheitlichung-des-umsatzsteuerrechts-im-rahmen-des-jahressteuergesetzes-2019\/"},"modified":"2019-07-03T09:46:13","modified_gmt":"2019-07-03T07:46:13","slug":"quickfixes-zur-umsatzsteuer-die-deutsche-steuergesetzgebung-reagiert-auf-europaeische-vorgaben-zur-vereinheitlichung-des-umsatzsteuerrechts-im-rahmen-des-jahressteuergesetzes-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/nl\/quickfixes-zur-umsatzsteuer-die-deutsche-steuergesetzgebung-reagiert-auf-europaeische-vorgaben-zur-vereinheitlichung-des-umsatzsteuerrechts-im-rahmen-des-jahressteuergesetzes-2019\/","title":{"rendered":"Quickfixes zur Umsatzsteuer \u2013 Die deutsche Steuergesetzgebung reagiert auf europ\u00e4ische Vorgaben zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019"},"content":{"rendered":"<div id=\"pl-2413\"  class=\"panel-layout\" >\n<div id=\"pg-2413-0\"  class=\"panel-grid panel-no-style\" >\n<div id=\"pgc-2413-0-0\"  class=\"panel-grid-cell\"  data-weight=\"1\" >\n<div id=\"panel-2413-0-0-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"0\" data-style=\"{&quot;background_image_attachment&quot;:false,&quot;background_display&quot;:&quot;tile&quot;}\" >\n<div class=\"so-widget-sow-editor so-widget-sow-editor-base\">\n<div class=\"siteorigin-widget-tinymce textwidget\">\n<p>Der am 08.05.2019 vom BMF vorgelegte Referentenentwurf das Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) enth\u00e4lt eine Vielzahl umsatzsteuerrechtlicher \u00c4nderungen, die vornehmlich EU-Gesetzgebung umsetzen. Einen Schwerpunkt im JStG 2019 bildet die Implementierung der sogenannten Quick Fixes. Hierbei handelt es sich um neue Vorgaben, die den gesamten innergemeinschaftlichen Warenverkehr betreffen. Daneben sieht der Entwurf zahlreiche weitere \u00c4nderungen im Bereich der Umsatzsteuer vor, die eine gro\u00dfe Anzahl an Unternehmen betreffen d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Mit den Quick Fixes in der europ\u00e4ischen Mehrwertsteuer-System-Richtlinie und deren nun geplante Umsetzung in Deutschland mit dem JStG 2019 werden konkret die Vorschriften f\u00fcr innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reihengesch\u00e4fte neu gefasst sowie eine Regelung f\u00fcr Lieferungen \u00fcber Konsignationslager eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>Reihengesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>Erstmals werden mit den Quick Fixes Reihengesch\u00e4fte in allen L\u00e4ndern der EU einheitlich geregelt. F\u00fcr das deutsche Umsatzsteuerrecht \u00e4ndert sich aber die grundlegende Systematik nicht: Es bleibt bei der derzeitigen Definition des Reihengesch\u00e4fts. Auch kann die Warenbewegung weiterhin nur einer Lieferung zugeordnet werden. Zur Bestimmung der bewegten Lieferung werden die bisherigen Verwaltungsanweisungen aber in ver\u00e4nderter Form in das neue Gesetz \u00fcbernommen:<\/p>\n<p>So ist die Warenbewegung anhand der Transportveranlassung zu bestimmen. Bei den einfachen F\u00e4llen, in denen der Warentransport durch oder im Auftrag des ersten Lieferanten oder des letzten Abnehmers in der Kette erfolgt ist, bleibt es bei der bekannten Zuordnung der bewegten Lieferung. Auch bei Transporten durch den Zwischenh\u00e4ndler bleibt es bei der Fiktion, dass dieser zun\u00e4chst als Abnehmer angesehen wird und damit die Lieferung an ihn bewegt ist. Es besteht weiterhin die M\u00f6glichkeit dies zu widerlegen und als Lieferer zu transportieren. Hierzu wird nunmehr gesetzlich geregelt, dass er daf\u00fcr dem Lieferer seine USt-IdNr. des Warenabgangslandes vor Transportbeginn mitzuteilen hat.<\/p>\n<p>Anders als im Unionsrecht gilt dies in Deutschland k\u00fcnftig auch f\u00fcr Lieferungen in Drittstaaten. Anstelle einer USt-IdNr, ist bei Ausfuhren eine Steuernummer des Abgangslands ausreichend, um die Warenbewegung auf die Lieferung des Zwischenh\u00e4ndlers zu verlagern. Bei Einfuhren ist die Lieferung des Zwischenh\u00e4ndlers als bewegt zu qualifizieren, wenn der Liefergegenstand in seinem Namen oder f\u00fcr seine Rechnung in die EU einf\u00fchrt wird.<\/p>\n<p><strong>Steuerbefreiung innergemeinschaftliche Lieferung<\/strong><\/p>\n<p>Das (geplante) Gesetz verlangt zuk\u00fcnftig f\u00fcr die Steuerbefreiung einer Innergemeinschaftliche Lieferung, dass der Abnehmer eine vom Abgangsstaat abweichende, g\u00fcltige USt-IdNr. verwendet und der Umsatz in der ZM zu erfasst wird. Ebenfalls in Folge des Unionsrechts werden die USt-IdNr. des Abnehmers und die Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zuk\u00fcnftig materiell-rechtliche Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung als innergemeinschaftlichen Lieferung.<\/p>\n<p><strong>PBS Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Anpassung werden nun die Regelungen f\u00fcr die Zuordnung im UStG gesetzlich festgelegt und f\u00fcr Sachverhalte mit Drittlandsbezug erweitert. Dennoch bleibt die richtige Abbildung von Reihengesch\u00e4ften, insbesondere mit Auslandsbezug und deren formelle Umsetzung eine Herausforderung und Bedarf einer genauen Pr\u00fcfung der Lieferstrukturen und \u2013bedingungen sowie die Sicherstellung aller formalen Vorgaben.<\/p>\n<p><strong>Konsignationslager<\/strong><\/p>\n<p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch die Aufnahme einer entsprechenden Regelung zuk\u00fcnftig auch bei Lieferungen \u00fcber ein Lager im Bestimmungsland unmittelbar eine Innergemeinschaftliche Lieferung bzw. ein korrespondierender Erwerb angenommen werden, so dass eine Registrierung und Deklarationspflichten des Lieferanten dort vermieden werden k\u00f6nnen. Die zuk\u00fcnftige Regelung gilt aber nicht mehr, wenn die Ware nach 12 Monaten nicht aus dem Konsignationslager entnommen wurde oder die Beg\u00fcnstigungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen sollten.<\/p>\n<p><strong>Weitere umsatzsteuerliche Gesetzes\u00e4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00f6ffentlichungen in elektronischer Form, worunter insbesondere E-Books fallen, sollen k\u00fcnftig dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7% unterliegen. Die Erm\u00e4\u00dfigung wird damit nicht mehr nur f\u00fcr Druckerzeugnisse gew\u00e4hrt, sondern zeitgem\u00e4\u00df auch auf digitale Ver\u00f6ffentlichungen erweitert. Ausgenommen hiervon sind solche Leistungen, die \u00fcber den Zweck analoger Medien hinausgehen, indem sie z.B. zus\u00e4tzliche Funktionen bieten, die keine physische Entsprechung haben (wie bspw. eingebettete Videos).<\/p>\n<p>Unentgeltliche Wertabgaben sind in Deutschland bisher am Sitz des abgebenden Unternehmens zu besteuern (\u00a7 3f UStG). Mit dem Wegfall dieser gesonderten Ortsregelung greifen k\u00fcnftig auch hier die allgemeinen Vorschriften. Die Besteuerung unentgeltlicher Warenabgaben richtet sich daher k\u00fcnftig nach dem Ort der Warenabgabe (warenbewegte Lieferung: \u00a7 3 Abs. 6 UStG; unbewegte Lieferung: \u00a7 3 Abs. 7 UStG).<\/p>\n<p>Reiseleistungen nach \u00a7 25 UStG &#8211; Im Nachgang zu dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik (EuGH, Urt. v. 08.02.2018 \u2013 C-380\/16) entf\u00e4llt die nationale Beschr\u00e4nkung der Margenbesteuerung f\u00fcr Reiseleistungen auf den Endkonsumentenbereich (B2C). In Zukunft sind daher auch Reiseleistungen von der Sonderregelung umfasst, die an unternehmerische Kunden erbracht werden. Au\u00dferdem entf\u00e4llt ab dem 01.01.2022 die M\u00f6glichkeit der Gruppenmargenbildung als Bemessungsgrundlage.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<\/p><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der am 08.05.2019 vom BMF vorgelegte Referentenentwurf das Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) enth\u00e4lt eine Vielzahl umsatzsteuerrechtlicher \u00c4nderungen, die vornehmlich EU-Gesetzgebung umsetzen. Einen Schwerpunkt im JStG 2019 bildet die Implementierung der sogenannten Quick Fixes. Hierbei handelt es sich um neue Vorgaben, die den gesamten innergemeinschaftlichen Warenverkehr betreffen. 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