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Inbound-Beratung von Ausländern mit Einkommen in Deutschland

Einkünfte aus deutschen Quellen können auch bei Wohnsitz im Ausland steuerpflichtig sein. Ob als Künstler, Grenzgänger oder Immobilienbesitzer – wir beraten Sie kompetent zu allen Fragen der beschränkten Steuerpflicht und unterstützen bei der korrekten steuerlichen Einordnung und Erklärung.

Steuerpflicht ohne Wohnsitz:
Sicher durch das deutsche Steuerrecht

Auch wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, kann hier steuerpflichtig sein – etwa durch Einkünfte aus nichtselbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, durch Vermietung einer Immobilie oder durch Aufsichtsratsvergütungen. Die sogenannte beschränkte Steuerpflicht betrifft viele ausländische Privatpersonen, insbesondere Grenzgänger, Künstler, Sportler oder Investoren. Für diese Fälle gelten besondere Regelungen im deutschen Einkommensteuerrecht, die nicht nur Einschränkungen, sondern auch Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite, klären Ihre steuerlichen Pflichten und unterstützen bei der Abgabe der notwendigen Erklärungen – rechtssicher, transparent und effizient.

Unser Leistungsangebot bei beschränkter Steuerplicht

Beschränkt Steuerpflichtige werden nur mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland besteuert. Eine Reihe von Steuererleichterungen (Grundfreibetrag, Splittingtarif, Kinderfreibeträge u.a.) können diese nicht in Anspruch nehmen, da diese systembedingt sich an der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bei unbeschränkter Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip) orientieren.

Deutschland hat ein weltweites Netz an DBA geschlossen. Dennoch gibt es Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. In diesen Fällen kann zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur auf nationale Anrechnungsvorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, wie den Auslandstätigkeitserlass, zurückgegriffen werden.

Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Angehörigen im EU/EWR-Ausland werden durch eine Reihe von Sonderregelungen den inländischen unbeschränkt Steuerpflichtigen gleichgestellt (§1a Einkommensteuergesetz).

Hierzu gehören:

  • Anwendung des Splittingtarifes bei im Ausland lebenden Ehegatten, soweit diese nicht dauernd getrennt leben.
  • Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten (Realsplitting)

Für beschränkt Steuerpflichtige bestehen bei bestimmten Einkünften Regelungen zur Durchführung eines Steuerabzugs von 15 % – 30 % durch den Zahlenden. Der Steuerabzug ist grundsätzlich durchzuführen bei ausländischen Steuerpflichtigen, die bestimmte Einkünfte erzielen. Die Abzugssteuer richtet sich in der Regel nach dem Umsatz, da Werbungskosten bei diesem Verfahren nicht immer eine Rolle spielen. Ein Absatz von Kosten ist aber möglich durch Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern (Steuererstattungsverfahren) oder ein Veranlagungswahlrecht für beschränkt Steuerpflichtige aus EU-/EWR-Staaten.

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