{"id":2654,"date":"2023-06-05T08:20:33","date_gmt":"2023-06-05T06:20:33","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/neue-regelungen-im-sozialversicherungsrecht-bei-grenzueberschreitendem-homeoffice-ab-01-07-2023\/"},"modified":"2023-06-05T08:20:33","modified_gmt":"2023-06-05T06:20:33","slug":"neue-regelungen-im-sozialversicherungsrecht-bei-grenzueberschreitendem-homeoffice-ab-01-07-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/en\/neue-regelungen-im-sozialversicherungsrecht-bei-grenzueberschreitendem-homeoffice-ab-01-07-2023\/","title":{"rendered":"Neue Regelungen im Sozialversicherungsrecht bei grenz\u00fcberschreitendem Homeoffice ab 01.07.2023!"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neuregelungen bei grenz\u00fcberschreitendem Homeoffice durch multilaterale Rahmenvereinbarungen im Sozialversicherungsrecht geplant \u2013 ab 01.07.2023!<\/strong><\/p>\n<p>Homeoffice und andere hybride Arbeitsformen haben sich sp\u00e4testens seit der Corona-Pandemie fest in die moderne Arbeitswelt integriert. Besondere Herausforderungen ergeben sich in Bezug auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht, wenn es um grenz\u00fcberschreitende Arbeitskonstellationen geht. Dies trifft zu, wenn das Homeoffice und der Arbeitgeber in unterschiedlichen L\u00e4ndern ans\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p><strong>Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechtes in EU-F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>In grenz\u00fcberschreitenden Arbeitnehmerf\u00e4llen gelten europaweit (einschlie\u00dflich EWR und Schweiz) einheitliche Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Diese Regeln legen fest, dass immer nur das Recht eines Mitgliedstaates gilt. Als Ankn\u00fcpfungspunkte dienen der T\u00e4tigkeitsstaat, der Wohnsitz des Arbeitgebers und der Sitz des Arbeitgebers. Wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Staaten t\u00e4tig ist, besagt die Regelung, dass das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates gilt, wenn der Arbeitnehmer hier 25% oder mehr seiner Arbeitszeit verbringt. Diese Regelung gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr T\u00e4tigkeiten im ausl\u00e4ndischen Homeoffice.<\/p>\n<p><strong>Auslaufen der Corona-Sonderreglungen zum 30.06.2023<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Corona-Pandemie waren auch grenz\u00fcberschreitende Arbeitsverh\u00e4ltnisse, insbesondere Grenzg\u00e4nger, von der Notwendigkeit betroffen, pandemiebedingt im Homeoffice zu arbeiten. Um einen pl\u00f6tzlichen Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungsrechts zu vermeiden, haben die Staaten und nationalen Sozialversicherungsbeh\u00f6rden spezielle Regelungen eingef\u00fchrt, um den Verbleib im urspr\u00fcnglichen Sozialversicherungsrecht zu erm\u00f6glichen. Die Corona-Sonderregelungen endeten grunds\u00e4tzlich am 30.06.2022. Allerdings wurde eine Verl\u00e4ngerung der Ma\u00dfnahmen bis zum 30.06.2023 vereinbart, um allen Beteiligten gen\u00fcgend Zeit zu geben, sich auf m\u00f6gliche \u00c4nderungen im anwendbaren Recht einzustellen. Eine Verl\u00e4ngerung \u00fcber diesen Zeitraum hinaus ist nicht geplant.<\/p>\n<p><strong>Neue multilaterale Rahmenvereinbarung bei grenz\u00fcberschreitender Telearbeit <\/strong><\/p>\n<p>Um eine langfristige L\u00f6sung f\u00fcr die sich ver\u00e4ndernde Arbeitswelt zu schaffen, wurde intensiv an der Gestaltung der Bestimmungen unmittelbar nach Ablauf der \u00dcbergangsphase nach den Sonderregelungen gearbeitet. Das Ergebnis dieser Bem\u00fchungen ist die multilaterale Rahmenvereinbarung. Gem\u00e4\u00df dieser Vereinbarung gelten bestimmte Voraussetzungen:<br \/> Ein Arbeitnehmer \u00fcbt seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen Arbeitgeber dort aus, wo sich die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume oder Betriebsst\u00e4tten des Arbeitgebers befinden. Gleichzeitig arbeitet er auch in seinem eigenen Wohnsitzland in Form von Telearbeit unter Einsatz von Informationstechnologie (umgangssprachlich Homeoffice), <u>ohne<\/u> dass ein drittes Land involviert ist, in dem normalerweise gearbeitet wird. Zudem macht die Telearbeit im Wohnsitzland zwischen 25% und weniger als 50% der gesamten Besch\u00e4ftigung aus. <br \/> Unter diesen Vorraussetzungen kann eine Ausnahmevereinbarung im Wohnsitzland des Arbeitnehmers beantragt werden, die das anhaltende Geltendmachen der Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit des Landes erm\u00f6glicht, in dem der Arbeitgeber ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><strong>Beteiligte Staaten stehen noch nicht fest<\/strong><\/p>\n<p>Die Rahmenvereinbarung tritt am 01.07.2023 in Kraft, sofern sie von mindestens zwei Staaten unterzeichnet wird und ist zun\u00e4chst auf f\u00fcnf Jahre geschlossen. Eine Unterzeichnung auf deutscher Seite durch den Spitzenverband der Deutschen Krankenvericherer (DVKA) ist bereits angek\u00fcndigt, ebenso die weitergehenden Informationen zu anderen Unterzeichnerstaaten. Neben \u00d6sterreich sollen hier die weiteren Nachbarl\u00e4nder entsprechend aus deutscher Sicht einbezogen werden.<\/p>\n<p><strong>Antragstellung mit R\u00fcckwirkung zum 01.07.2023 geplant<\/strong><\/p>\n<p>Sobald die Staaten festgelegt sind, f\u00fcr die die Rahmenvereinbarung ab dem 01.07.2023 gilt, werden die genauen Modalit\u00e4ten zur Antragstellung von den Sozialversicherungstr\u00e4gern festgelegt. Es ist bereits best\u00e4tigt, dass das \u00fcbliche Verfahren zur Beantragung von Ausnahmevereinbarungen grunds\u00e4tzlich gilt. Wenn der Antrag bis zum 30.06.2024 gestellt wird, ist eine r\u00fcckwirkende G\u00fcltigkeit ab dem 01.07.2023 geplant, sodass Antr\u00e4ge vor dem 01.07.2023 nicht erforderlich sind.<\/p>\n<p><strong>Update vom 11.08.2023<\/strong><\/p>\n<p>Die teilnehmenden Staaten stehen mittlerweile weitgehend fest. Neben Deutschland haben weitere 17 Mitgliedstaaten unterzeichnet. Darunter befinden sich aus deutscher Sicht auch alle Anrainerstaaten, mit Ausnahme von D\u00e4nemark.\u00a0<\/p>\n<p>Derzeit gelten die neuen Regelungen in folgenden Staaten:<\/p>\n<p><strong>Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, \u00d6sterreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien und Tschechische Republik.<\/strong><\/p>\n<p>Der <a class=\"link-external\" title=\"Neues Fenster zur https:\/\/socialsecurity.belgium.be\/en\/internationally-active\/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland\" href=\"https:\/\/socialsecurity.belgium.be\/en\/internationally-active\/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer nofollow\">belgische F\u00f6derale \u00d6ffentliche Dienst Soziale Sicherheit<\/a> stellt den Text des Abkommens in englischer Sprache zur Verf\u00fcgung und aktualisiert fortlaufend die Liste der Unterzeichnerstaaten. F\u00fcr Staaten, die das \u00dcbereinkommen nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnen, gelten die Regelungen ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat.<\/p>\n<p><strong>PBS-Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Aus unserer Sicht bietet das neue Instrument eine praktikable M\u00f6glichkeit f\u00fcr Arbeitgeber, Homeoffice teilweise auch f\u00fcr Mitarbeiter mit Wohnsitz in einem anderen Staat zuzulassen. Das\u00a0 Arbeitsverh\u00e4ltnis darf weiterhin gem\u00e4\u00df den bekannten Sozialversicherungsrechten des eigenen Landes abgewickelt werden, und eine Meldepflicht im Heimatland des Arbeitnehmers wird hinf\u00e4llig. Allerdings sind hier nur die Arbeitsverh\u00e4ltnisse betroffen, die maximal 50% ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen, was typischerweise nur bei Grenzg\u00e4ngern m\u00f6glich ist. Wenn die T\u00e4tigkeit hingegen vollst\u00e4ndig oder \u00fcberwiegend im ausl\u00e4ndischen Homeoffice stattfindet, bietet die Vereinbarung keine L\u00f6sung, und es gelten weiterhin die genannten Registrierungspflichten. Auch f\u00fcr diese L\u00e4nder sowie f\u00fcr F\u00e4lle au\u00dferhalb der EU sind vergleichbare L\u00f6sungen w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p>Wenn du weitere Fragen zu grenz\u00fcberschreitenden Homeoffice und den damit verbundene rechtlichen wie steuerlichen Themen hast oder Unterst\u00fctzung ben\u00f6tigst, stehen wir als PBS gerne zur Verf\u00fcgung. Wir sind auf die Beratung von Arbeitnehmereins\u00e4tzen mit Auslandsbezug spezialisiert und bieten Arbeitgebern wie Arbeitnehmern ein umfassendes Leistungsspektrum an, um dir bei allen steuerlichen Angelegenheiten zu helfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Weitere Informationen hierzu findet du hier:<\/p>\n<p><a title=\"MItarbeiterentsendung im internationalen Steuerrecht\" href=\"https:\/\/pb-steuern.de\/spezialgebiete\/internationales-steuerrecht\/mitarbeiterentsendungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer nofollow\">Mitarbeiterentsendung im internationalen Steuerrecht<\/a><\/p>\n<p><a title=\"Grenzg\u00e4nger und Expads\" href=\"https:\/\/pb-steuern.de\/leistungsportfolio\/privatpersonen\/grenzgaenger-und-expats\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer nofollow\">Grenzg\u00e4nger und Expads<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neuregelungen bei grenz\u00fcberschreitendem Homeoffice durch multilaterale Rahmenvereinbarungen im Sozialversicherungsrecht geplant \u2013 ab 01.07.2023! 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