{"id":2643,"date":"2022-08-10T08:11:13","date_gmt":"2022-08-10T06:11:13","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/steuerliche-behandlung-von-vip-lounge-tickets-aus-einem-sponsoring-und-die-spielregeln-des-finanzamtes\/"},"modified":"2022-08-10T08:11:13","modified_gmt":"2022-08-10T06:11:13","slug":"steuerliche-behandlung-von-vip-lounge-tickets-aus-einem-sponsoring-und-die-spielregeln-des-finanzamtes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/en\/steuerliche-behandlung-von-vip-lounge-tickets-aus-einem-sponsoring-und-die-spielregeln-des-finanzamtes\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung von VIP-Lounge-Tickets aus einem Sponsoring und die Spielregeln des Finanzamtes"},"content":{"rendered":"<div id=\"pl-10689\"  class=\"panel-layout\" >\n<div id=\"pg-10689-0\"  class=\"panel-grid panel-no-style\" >\n<div id=\"pgc-10689-0-0\"  class=\"panel-grid-cell\"  data-weight=\"1\" >\n<div id=\"panel-10689-0-0-0\" class=\"so-panel widget widget_sow-editor panel-first-child panel-last-child\" data-index=\"0\" data-style=\"{&quot;background_image_attachment&quot;:false,&quot;background_display&quot;:&quot;tile&quot;,&quot;disable_widget&quot;:&quot;&quot;,&quot;disable_desktop&quot;:&quot;&quot;,&quot;disable_tablet&quot;:&quot;&quot;,&quot;disable_mobile&quot;:&quot;&quot;,&quot;disable_logged_out&quot;:&quot;&quot;,&quot;disable_logged_in&quot;:&quot;&quot;,&quot;toggle_scheduling&quot;:&quot;&quot;,&quot;toggle_display&quot;:&quot;show&quot;}\" >\n<div \t\t\t \t\t\tclass=\"so-widget-sow-editor so-widget-sow-editor-base\" \t\t\t \t\t>\n<div class=\"siteorigin-widget-tinymce textwidget\">\n<p>An alle fu\u00dfballinteressierten Unternehmer, die mit Beginn der Bundesliga Saison \u00fcberlegen, VIP-Karten f\u00fcr das Unternehmen zu erwerben, oder solche bereits besitzen: Wir m\u00f6chten im Folgenden kurz die wichtigsten Hinweise zur steuerlichen Behandlung darstellen, quasi die \u201eSpielregeln\u201c des Finanzamtes hierzu. Damit die Akquise beim Stadionbesuch auch steuerlich reibungslos funktionieren kann, informieren wir p\u00fcnktlich zum Saisonstart 2022\/23 der Bundesliga \u00fcber die richtige ertragsteuerliche Behandlung von VIP-Lounge- und Dauerkarten-Ticktes als Betriebsausgabe.\u00a0 Erwerb der VIP-Karten im Rahmen eines Sponsorings Das Bundesfinanzministerium hat bereits mit Schreiben vom 22.08.2005 zu der Thematik Stellung genommen. Grunds\u00e4tzlich sind die Aufwendungen f\u00fcr das Sponsoring Betriebsausgaben. Diese sind allerdings Ihrer Art nach gesondert aufzuteilen und in der Gewinnermittlung gesondert zu erfassen.<\/p>\n<p><strong>Werbekosten\u00a0<\/strong><br \/> Die entstandenen Werbekosten sind als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p><strong>Geschenke\u00a0<\/strong><br \/> <strong>Sie gehen mit Ihrem Gesch\u00e4ftspartner zu einer Sportveranstaltung<\/strong><br \/> Solange die Zuwendung an den Gesch\u00e4ftspartner in Form der VIP-Lounge-Tickets eine konkrete Gegenleistung f\u00fcr eine von ihm erbrachte Leistung darstellt, ist sie unbeschr\u00e4nkt als Betriebsausgabe abziehbar. Werden die VIP-Karten rein zum Kundenkontakt genutzt handelt es sich aus steuerlicher Sicht um Geschenke. Der Empf\u00e4nger der Aufwendung hat den entstandenen geldwerten Vorteil als Betriebseinnahme zu versteuern. Sie k\u00f6nnen die Versteuerung der Zuwendung zugunsten Ihres Gesch\u00e4ftspartners \u00fcbernehmen. Dies erfolgt \u00fcber die pauschale Versteuerung i. H. v. 60 % des geldwerten Vorteils aus der Zuwendung. Aufwendungen f\u00fcr VIP-Ma\u00dfnahmen zugunsten von Arbeitnehmern\u00a0 Die Aufwendungen, welche den eigenen Arbeitnehmern entgegengebracht werden, k\u00f6nnen uneingeschr\u00e4nkt als betrieblicher Aufwand angesetzt werden.\u00a0 Der Arbeitnehmer hat die Zuwendung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu versteuern im Rahmen des geldwerten Vorteils. Die Freigrenzen i. H. v. \u20ac 50,00 pro Kalendermonat sind zu beachten. Die Steuer, die auf den geldwerten Vorteil entfallen k\u00f6nnen durch den Arbeitgeber \u00fcbernommen werden, und sind mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % des geldwerten Vorteils aus der Zuwendung zu versteuern.<br \/> Wurden die Karten dem Arbeitnehmer aus \u00fcberwiegendem betrieblichem Interesse gegeben, sind diese nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu betrachten.<\/p>\n<p><strong>Bewirtung<\/strong><br \/> <strong>Sie gehen mit Ihrem Gesch\u00e4ftspartner zu einer Sportveranstaltung <\/strong><br \/> Da bei der Nutzung der VIP-Karten bzw. Loge-Pl\u00e4tzen in der Regel auch eine Bewirtung inbegriffen ist, ist der hierauf entfallenden Anteil in H\u00f6he von 30 % der angemessenen Netto-Bewirtungsaufwendungen nicht abziehbar. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteiles ist nicht notwendig.<\/p>\n<p><strong>Aufwendungen f\u00fcr VIP-Ma\u00dfnahmen zugunsten von Arbeitnehmern\u00a0<\/strong><br \/> Bewirtungen gegen\u00fcber den eigenen Arbeitnehmern unterliegen nicht der vorgenannten Abzugsbeschr\u00e4nkung. Hiervon ist allerdings zu unterscheiden, wenn die Bewirtung des Arbeitnehmers nur aus gesch\u00e4ftlichem Anlass resultiert, wenn er beispielsweise gemeinsam mit Ihnen als selbstst\u00e4ndigen und dem Kunden die Sportveranstaltung aufsucht. In diesem Fall ist die Bewirtung zu 30 % des angemessen Nettobewirtungsaufwands nicht abziehbar.<\/p>\n<p><strong>Nachweispflichten \u00a0<\/strong><br \/> Es ist ein Nachweis zu f\u00fchren dar\u00fcber, wof\u00fcr die VIP-Karten genutzt wurden. Es ist der konkrete Zweck der Vergabe der VIP-Karten festzuhalten sowie der beg\u00fcnstigte Personenkreis aufzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Sofern keine Aufteilung der Kosten in die einzelnen Bestandteile des Sponsorings erfolgt ist, ist die Aufteilung mittels einer sachgerechten Sch\u00e4tzung zu ermitteln. Hierzu wurde durch das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen folgende Vereinfachungsregel aufgestellt:<\/p>\n<ul>\n<li>40 % des Gesamtaufwands stellen Werbeleistungen dar<\/li>\n<li>30 % des Gesamtaufwands stellen Bewirtungsaufwendungen dar<\/li>\n<li>30 % des Gesamtaufwands stellen Geschenke dar.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sofern Sie im Rahmen des Sponsorings Dauerkarten ohne eine dazugeh\u00f6rige Bewirtung erhalten, ist die Vereinfachungsregel nicht anwendbar.<\/p>\n<p><strong>Erwerb von VIP-Karten au\u00dferhalb eines Sponsorings<\/strong><br \/> Das BMF-Schreiben vom 22.08.2005 das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen erweitert, dass o.g. BMF-Schreiben insoweit, dass es auf VIP-Pl\u00e4tze eingeht, welche keinen werbenden Charakter aufweisen.<br \/> Dies ist der Fall, wenn die VIP-Karten nicht im Rahmen eines Sponsorings gestellt werden. Die o.g. Vereinfachungsregel ist in diesem Fall nicht anwendbar. Das BMF schl\u00e4gt diesbez\u00fcglich eine Aufteilung in 50 % Geschenkaufwand und 50 % Bewirtungsaufwand vor. Die \u00fcbrigen zuvor genannten Grunds\u00e4tze bleiben bestehen.<\/p>\n<p>Die Weitergabe von reinen Sitzpl\u00e4tzen stellt dann konsequenterweise ausschlie\u00dflich Geschenkaufwand dar. Sofern kein direkter sachlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Empf\u00e4ngers steht.<\/p>\n<\/p><\/div>\n<\/p><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>An alle fu\u00dfballinteressierten Unternehmer, die mit Beginn der Bundesliga Saison \u00fcberlegen, VIP-Karten f\u00fcr das Unternehmen zu erwerben, oder solche bereits besitzen: Wir m\u00f6chten im Folgenden kurz die wichtigsten Hinweise zur steuerlichen Behandlung darstellen, quasi die \u201eSpielregeln\u201c des Finanzamtes hierzu. 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