{"id":2502,"date":"2020-01-17T07:55:36","date_gmt":"2020-01-17T06:55:36","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/beschluss-des-bundesverfassungsgerichtes-zur-steuerlichen-behandlung-von-erststudium-und-erstmaliger-berufsausbildung-gilt-auch-fuer-piloten\/"},"modified":"2020-01-17T07:55:36","modified_gmt":"2020-01-17T06:55:36","slug":"beschluss-des-bundesverfassungsgerichtes-zur-steuerlichen-behandlung-von-erststudium-und-erstmaliger-berufsausbildung-gilt-auch-fuer-piloten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/en\/beschluss-des-bundesverfassungsgerichtes-zur-steuerlichen-behandlung-von-erststudium-und-erstmaliger-berufsausbildung-gilt-auch-fuer-piloten\/","title":{"rendered":"Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Behandlung von Erststudium und erstmaliger Berufsausbildung gilt auch f\u00fcr Piloten"},"content":{"rendered":"<p>Beschluss vom 19. November 2019<\/p>\n<p>In einer seit l\u00e4ngeren erwarteten Entscheidung des BVerfG hat dieses entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr die erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden k\u00f6nnen, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz. Zur Begr\u00fcndung hat der Zweite Senat ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Regelung sachlich einleuchtende Gr\u00fcnde gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auswirkungen des Urteils auch auf die Anerkennung der Kosten einer Pilotenausbildung als erste Berufsausbildung<\/p>\n<p>In dem Verfahren wurde auch die BFH-Vorlage zur Anerkennung der Kosten f\u00fcr die Ausbildung zum Flugzeugf\u00fchrer als Werbungskosten als eines der sechs Ausgangsverfahren zusammengelegt und durch das BVerfG gleichlautend entscheiden: Die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Kosten der Erstausbildung ist auch f\u00fcr Piloten anwendbar und \u2013 leider \u2013 auch als verfassungsgem\u00e4\u00df anzusehen.<\/p>\n<p>Zwar haben die Bundesregierung als Beklagte w\u00e4hrend der Verhandlung einger\u00e4umt, dass der Veranlassungszusammenhang der Ausbildungskosten mit der ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeit zwar gerade bei der Ausbildung zum Berufspiloten sehr konkret ist. Die Bundesregierung legt jedoch in ihrer Stellungnahme dar, dass es sich dabei um eine zahlenm\u00e4\u00dfig unbedeutende Sonderkonstellation handele. Die geringe Zahl spricht daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber diese F\u00e4lle in Aus\u00fcbung seiner Typisierungskompetenz vernachl\u00e4ssigen durfte, weil er sich grunds\u00e4tzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>Dem ist das das BVerfG in der Pressemitteilung gefolgt, auch wenn es an mehreren Stellen betont, dass es sich bei der Pilotenausbildung es sich um Sonderf\u00e4lle handelt, die nicht den typischen Fall der Erstausbildung darstellen. Dennoch ist es in weitem Umfang der freien Gestaltung des Gesetzgebers \u00fcberlassen, wie er der objektiv-rechtlichen Wertentscheidung zugunsten eines freiheitlichen Berufs- und Ausbildungswesens Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>PBS-Fazit<\/p>\n<p>Das Verfahren hatte in der Wahrnehmung der breiten \u00d6ffentlichkeit vor allem zum Gegenstand, ob Kosten eines Studiums entgegen den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sind. Dies hat das Gericht nun entschieden, leider zu Ungunsten der Steuerpflichtigen. Die Argumentation muss nicht jedem gefallen, ist aber zumindest nachvollziehbar. Nicht plausibel ist es aber, das trotz festgestellter Unterschiede der Beschluss auch bei den Kosten der Pilotenausbildung gleichlautend entschieden hat. Die Verfassungsrichter r\u00e4umten zwar ein, dass der Zusammenhang zum Beruf\u00a0bei der Pilotenausbildung &#8222;sehr konkret&#8220; sei. Das sei aber eine sehr spezielle Konstellation, die nicht viele betreffe. Der Gesetzgeber habe dies deshalb vernachl\u00e4ssigen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Hier w\u00e4re aus unserer Sicht eine Differenzierung sachgerecht und w\u00fcnschenswert gewesen.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, wie der BFH das hier anh\u00e4ngige Verfahren nun entscheidet und ob dieser Raum f\u00fcr einen Beurteilungsspielraum im Einzelfall offen l\u00e4sst. Bei den anderen anh\u00e4ngigen oder zuk\u00fcnftigen Verfahren bliebe dann noch eine genaue Einzelfallpr\u00fcfung, ob der eigene Fall aufgrund der konkreten Ausbildungssituation von der Konstellation der BFH-Entscheidung abweicht, aus der sich ggf. ein noch konkreterer Zusammenhang zu k\u00fcnftigen Eink\u00fcnften ableiten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Helfen kann ansonsten nur noch der Steuergesetzgeber!<\/p>\n<p>Nicht betroffen bleiben die Piloten, die vor der Pilotenausbildung bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. In diesen F\u00e4llen bleiben die Kosten der Pilotenausbildung vollst\u00e4ndig als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. Dies sollten angehende Piloten vor Beginn der Ausbildung in jedem Fall im Hinterkopf behalten.<\/p>\n<p>Gern halten wir Sie hier \u00fcber das laufende BFH-Verfahren und weiter auf dem Laufenden.<\/p>\n<p>Mehr zu unserem Angebot f\u00fcr Piloten und Flugpersonal finden Sie <a href=\"https:\/\/pb-steuern.de\/leistungsportfolio\/privatpersonen\/piloten-und-flugbegleiter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 19. November 2019 In einer seit l\u00e4ngeren erwarteten Entscheidung des BVerfG hat dieses entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr die erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden k\u00f6nnen, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz. 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