{"id":2418,"date":"2019-11-06T08:10:19","date_gmt":"2019-11-06T07:10:19","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/spezialthema-mitarbeiterentsendungen-bfh-stellt-rechtslage-zum-taetigkeitsortsprinzip-bei-auslandsdienstreisen-im-rahmen-von-arbeitnehmerentsendungen-klar\/"},"modified":"2019-11-06T08:10:19","modified_gmt":"2019-11-06T07:10:19","slug":"spezialthema-mitarbeiterentsendungen-bfh-stellt-rechtslage-zum-taetigkeitsortsprinzip-bei-auslandsdienstreisen-im-rahmen-von-arbeitnehmerentsendungen-klar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/en\/spezialthema-mitarbeiterentsendungen-bfh-stellt-rechtslage-zum-taetigkeitsortsprinzip-bei-auslandsdienstreisen-im-rahmen-von-arbeitnehmerentsendungen-klar\/","title":{"rendered":"Spezialthema Mitarbeiterentsendungen: BFH stellt Rechtslage zum T\u00e4tigkeitsortsprinzip bei Auslandsdienstreisen im Rahmen von Arbeitnehmerentsendungen klar!"},"content":{"rendered":"<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung eines Staats als T\u00e4tigkeitsstaat, ist allein der Ort der Arbeitsaus\u00fcbung des Arbeitnehmers. Dem in Artikel 13 Absatz 1 S. 1 DBA-Frankreich enthaltenen Relativsatz \u201eaus der die Eink\u00fcnfte herr\u00fchren\u201c kommt f\u00fcr die Bestimmung eines Staats als T\u00e4tigkeitsstaat keine Bedeutung zu (BFH, Urt. v. 16.1.2019 \u2013 I R 66\/17 (NV).<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war als Arbeitnehmer eines franz\u00f6sischen Industriekonzerns an eine deutsche Tochtergesellschaft entsendet worden, behielt aber seinen Familienwohnsitz in Frankreich bei. Die Arbeit wurde regelm\u00e4\u00dfig in Deutschland ausge\u00fcbt, an 50 Tagen war er in Frankreich und anderen Staaten t\u00e4tig. Das Finanzamt wollte den gesamten Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterwerfen.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG Niedersachsen ging in seinem Urteil davon aus, dass Deutschland nach dem DBA das Recht zustehe, den gesamten vom Kl\u00e4ger bezogenen Arbeitslohn zu besteuern. Dass die Arbeit zum Teil in Frankreich und in Drittstaaten ausge\u00fcbt worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn auch die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit in diesen Staaten geleistete Verg\u00fctung r\u00fchre aus einem inl\u00e4ndischen Arbeitsverh\u00e4ltnis her.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Klarstellung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Dem hat der BFH nun klar(stellend) widersprochen: Zwar lag aufgrund eines Wohnsitzes in Deutschland eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht vor. Von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen sind jedoch Eink\u00fcnfte, die nach dem DBA-Frankreich nur in Frankreich besteuert werden k\u00f6nnten. Die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind grunds\u00e4tzlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem die pers\u00f6nliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werde (T\u00e4tigkeitsstaat). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung des T\u00e4tigkeitsstaats ist allein der Ort der physischen Arbeitsaus\u00fcbung. Soweit der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht Deutschland aus\u00fcbt (Sitz des Arbeitgebers) stehe Deutschland das Besteuerungsrecht an dem auf die Wohnsitz- und Drittstaatent\u00e4tigkeit entfallenden Teil der Arbeitsverg\u00fctung nicht zu. Nach Artikel 18 DBA-Frankreich k\u00f6nnten in diesem Fall die Drittstaateneink\u00fcnfte nur in demjenigen Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ans\u00e4ssig sei; die steuerliche Ans\u00e4ssigkeit sei im Streitfall Frankreich gewesen, weil sich dort der Lebensmittelpunkt des Kl\u00e4gers befunden habe. Die Festlegung, welcher Staat im Rechtssinne der T\u00e4tigkeitsstaat sei, richte sich sowohl nach dem Wortlaut des DBA-Frankreich als auch nach dem Text des OECD-Musterabkommens: Unbeachtlich sei dabei, dass die Verg\u00fctung f\u00fcr die nicht im T\u00e4tigkeitsstaat ausge\u00fcbte Arbeit von einem in einem anderen T\u00e4tigkeitsstaat ans\u00e4ssigen Arbeitgeber gezahlt werde. Ein blo\u00dfer Anlasszusammenhang zwischen der Dienstreise in einen Drittstaat mit der regelm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit in Deutschland reicht nicht aus, um die T\u00e4tigkeit dem deutschen Standort zuzurechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>PBS-Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil stellt nur klar, was abkommensrechtlich in den g\u00e4ngigen DBA von der Systematik her f\u00fcr die Zuordnung von Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit vorgesehen ist: Ma\u00dfgebend ist allein der Ort der T\u00e4tigkeit im Sinne der physischen Pr\u00e4senz im Rahmen der T\u00e4tigkeitsaus\u00fcbung. Findet diese im Wohnsitzstaat oder im Staat des Sitzes des Arbeitgebers, hat dieser Staat vom ersten Tag an das Besteuerungsrecht an der auf die dort ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit entfallende Verg\u00fctung. In \u201eDrittstaaten\u201c (also weder Wohnsitz, noch Sitz des Arbeitgebers), hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht, solange die 183-Tage-Grenze des einschl\u00e4gigen DBA f\u00fcr einen Staat nicht \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Gern beraten wir Sie umfassend zum Thema Mitarbeiterentsendungen (weitere Informationen zu unserem Beratungsangebot finden Sie <a href=\"https:\/\/pb-steuern.de\/spezialgebiete\/internationales-steuerrecht\/mitarbeiterentsendungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer nofollow\"><strong>hier<\/strong><\/a>)!<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung eines Staats als T\u00e4tigkeitsstaat, ist allein der Ort der Arbeitsaus\u00fcbung des Arbeitnehmers. 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