{"id":2383,"date":"2019-09-03T07:20:08","date_gmt":"2019-09-03T05:20:08","guid":{"rendered":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/aktuelle-bfh-entscheidungen-zum-begriff-der-ersten-taetigkeitsstaette-fuer-piloten-flugbegleiter-luftsicherheitskraefte-und-polizeibeamte-im-streifendienst\/"},"modified":"2019-09-03T07:20:08","modified_gmt":"2019-09-03T05:20:08","slug":"aktuelle-bfh-entscheidungen-zum-begriff-der-ersten-taetigkeitsstaette-fuer-piloten-flugbegleiter-luftsicherheitskraefte-und-polizeibeamte-im-streifendienst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pb-steuern.dev.silberweiss.de\/en\/aktuelle-bfh-entscheidungen-zum-begriff-der-ersten-taetigkeitsstaette-fuer-piloten-flugbegleiter-luftsicherheitskraefte-und-polizeibeamte-im-streifendienst\/","title":{"rendered":"Aktuelle BFH-Entscheidungen zum Begriff der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte f\u00fcr Piloten, Flugbegleiter, Luftsicherheitskr\u00e4fte und Polizeibeamte im Streifendienst"},"content":{"rendered":"<p>Der BFH hat inzwischen f\u00fcr einige Berufsgruppen die Frage entschieden, ob eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorliegt oder nicht. Auswirkungen hat dies vor allem f\u00fcr die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten, da beim Vorliegen einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nur die einfache Strecke als Werbungskosten anerkannt werden.<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen f\u00fcr eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte<\/strong><\/p>\n<p>Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird insbesondere durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen, Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll.<\/p>\n<p><strong>Qualitativer Schwerpunkt nicht mehr entscheidend<\/strong><\/p>\n<p>Liegt die Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich vor, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, nach neuer Rechtslage nicht mehr an. Wie auch die Finanzverwaltung geht der BFH davon aus, dass erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>Fliegendes Personal (Piloten und Flugbegleiter)<\/strong><\/p>\n<p>Anhand dieser Grunds\u00e4tze ist der BFH (Urteil v. 11.4.2019, VI R 40\/) zu dem Ergebnis gekommen, dass das fliegende Personal (Piloten, Flugbegleiter), welches arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengel\u00e4nde zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten erbringt, dort seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte hat.<\/p>\n<p>Bei Piloten ist es demnach bereits ausreichend, wenn diese vor jedem Abflug an einem Briefing der Flugbesatzung teilnehmen, die Wettermeldungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, und alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Durchf\u00fchrung des Fluges pr\u00fcfen, sich mit dem technischen Status des Flugzeugs vertraut gemacht wird und die Abflugdaten zu errechnen. Damit ist dem Erfordernis des geringen Umfangs gen\u00fcge getan. Ob dies auch f\u00fcr die Vorbereitungen eines Flugbegleiters oder einer Flugbegleiterin vor dem Flug gilt, war nicht Teil dieser Entscheidung, da es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine als First Officer (Copilotin) t\u00e4tige und ausschlie\u00dflich im internationalen Flugverkehr eingesetzte Arbeitnehmerin gehandelt hat.<\/p>\n<p><strong>Polizeibeamter im Streifendienst <\/strong><\/p>\n<p>Auch f\u00fcr einen Polizeibeamten im Streifendienst hat der BFH (Urteil v. 4.4.2019, VI R 27\/17) entschieden, dass auch diese Berufsgruppe an ihrer Dienststelle eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte begr\u00fcndet. Hier geh\u00f6ren zu den Aufgaben an der Dienststelle u. a. die Teilnahme an den Dienstantritts- oder allgemeinen Einsatzbesprechungen, Schicht\u00fcbernahme oder -\u00fcbergabe und insbesondere die Erledigung der Schreibarbeiten, wie das Verfassen von Protokollen, Streifen-, Einsatz- oder Unfallberichten.<\/p>\n<p><strong>Luftsicherheitskontrollkraft <\/strong><\/p>\n<p>Da als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auch ein gro\u00dffl\u00e4chiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet als gro\u00dfr\u00e4umige erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in Betracht kommt, hat auch eine Luftsicherheitskontrollkraft auf dem Flughafengel\u00e4nde seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (BFH, Urteil v. 11.4.2019, VI R 12\/17).<\/p>\n<p><strong>PBS-Handlungsempfehlung:<\/strong><\/p>\n<p>Sofern hier noch schwebende Veranlagungen und ruhende Einspruchsverfahren bestehen, sollten diese aufgrund der eindeutigen BFH-Entscheidung hinsichtlich der Geltendmachung von Werbungskosten nach Reisekostenrecht zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat inzwischen f\u00fcr einige Berufsgruppen die Frage entschieden, ob eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorliegt oder nicht. 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